Berlin (dpa/gms) - Werdende Mütter müssen neben ihrem Arbeitgeber auch ihre Krankenkasse über die Schwangerschaft informieren. Wenn sie dies versäumen, erhalten sie das Mutterschaftsgeld nicht oder nicht rechtzeitig, erläutert das Bundesfamilienministerium in Berlin.
Der Arbeitgeber sei für die Meldung bei der Kasse nicht zuständig. «Wenn die Frau privat versichert ist, muss sie sich an die Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn wenden», erklärt Ministeriumssprecherin Christine Mühlbach. Der Anspruch ist in den sechs Wochen vor und in den acht Wochen nach der Entbindung auf insgesamt 210 Euro begrenzt. Gesetzlich versicherte Schwangere erhalten im selben Zeitraum pro Tag maximal 13 Euro Mutterschaftsgeld. Anträge sind in beiden Fällen maximal sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Termin der Entbindung möglich.
Informationen: Eine Informationsbroschüre des Familienministeriums ist im Internet unter
www.bmfsfj.de zu finden. Auf der Homepage des Bundesversicherungsamtes gibt es - neben einem Merkblatt - unter
www.bva.de/Mutterschaftsgeld/Antrag.pdf auch ein Antragsformular.
3. Februar 2005 | 15:09 Uhr | Quelle: dpa